
Wir besitzen eine Eigentumswohnung, die wir selber nutzen. Für den Kauf haben wir seinerzeit auf das Pensionskassengeld meiner Frau zurückgegriffen, nachdem sie aufgehört hatte, zu arbeiten. Diese Finanzierung ist mit einem entsprechenden Vermerk im Grundbuchamt hinterlegt. Nun ist meine Frau beruflich wieder eingestiegen, und so könnten wir es uns leisten, den Vorbezug in die Pensionskasse zurückzuzahlen. Uns ist aber nicht klar, ob man alles aufs Mal zurückerstatten muss und wie das steuerlich gehandhabt wird. Auch wüssten wir gerne, wie wir vorgehen müssen, um den Grundbucheintrag zu löschen.
Sie können beruhigt sein: Ihre Frau muss den Vorbezug weder aufs Mal zurückzahlen, noch muss sie überhaupt alles zurückzahlen. Es handelt sich hier um eine freiwillige Rückzahlung, diese ist grundsätzlich bis drei Jahre vor dem Rentenalter möglich.
Dabei darf Ihre Frau selber entscheiden, wie viel sie in ihre Pensionskasse zurückzahlt, und sie kann dies in Tranchen machen. Es müssten dann allerdings mindestens 10'000 Franken aufs Mal sein. Bis im Herbst 2017 lag der Mindestbetrag noch bei 20'000 Franken. Der Bundesrat hat ihn gesenkt in der Hoffnung, damit die Rückzahlung zu fördern.
Sobald die Pensionskasse eine Rückzahlung erhalten hat, bestätigt sie dies mit dem offiziellen Formular der eidgenössischen Steuerverwaltung. Damit kann Ihre Frau innerhalb von drei Jahren die Steuern zurückfordern, die sie beim Vorbezug hat zahlen müssen. Das Gesuch ist an dieselbe Steuerbehörde zu richten, welche die Steuern für den Vorbezug erhoben hat. Die Frist einzuhalten ist essenziell, weil sonst der Anspruch auf Rückerstattung verfällt.
Sollte Ihre Frau tatsächlich alles wieder in die Kasse einzahlen, was sie vorbezogen hat, kann sie den Vermerk im Grundbuch, die sogenannte Veräusserungsbeschränkung, löschen lassen. Manche Pensionskassen beantragen die Löschung von sich aus. Ohne Rückzahlung des Vorbezugs kann der Eintrag im Grundbuch frühestens drei Jahre vor dem Rentenalter gestrichen werden.
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Andrea Fischer beantwortet Ihre Fragen zum Arbeitsrecht, Konsumrecht, Sozialversicherungsrecht und Familienrecht. Senden Sie sie an geldundrecht@tamedia.ch
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Die Antwort auf eine Leserfrage zum Thema Pensionskassenguthaben.