Geldblog: 3a nach der PensionWas Sie beim Nettoeinkommen addieren dürfen
Martin Spieler sagt, was bei der Berechnung des für die Einzahlung in die Säule 3a relevanten Nettoeinkommens zugelassen ist.

Ich wurde Ende Mai dieses Jahr pensioniert. Ich beziehe nun eine AHV-Rente, eine Pension und je zwei Kinderrenten. Um mein Vermögen noch ein bisschen aufzustocken, arbeite ich bis Ende Jahr zu 100 Prozent weiter. Steuermässig habe ich so vorgesorgt, dass ich im Februar dieses Jahres noch einen Betrag in die Pensionskasse einbezahlt habe. Zudem habe ich im Januar 2021 auch nochmals ein Sparen-3a-Konto eröffnet und den Maximalbetrag einbezahlt. Das Steueramt sagte mir, dass ich dieses Jahr noch nicht den grossen Betrag ohne Pensionskasse einzahlen dürfe.
Ab Januar nächstes Jahr werde ich nur noch 30 Prozent weiterarbeiten – ich kann also das Sparen-3a-Konto noch behalten und nehme an, dass ich dann den grossen Betrag einzahlen darf. Nun wollte ich Sie fragen, ob ich die 20 Prozent des Nettoeinkommens für den grossen Betrag von meinem gesamten Einkommen berechnen darf; also AHV-Rente, Pension, die je beiden Kinderrenten und das 30-Prozent-Einkommen. Leserfrage von H.W.
Die Auskunft Ihres Steueramtes war korrekt: Da Sie in diesem Jahr – also im Jahr Ihrer Pensionierung – noch einer Pensionskasse angehörten, dürfen Sie für dieses Jahr den Maximalbetrag für Angestellte mit Pensionskassenanschluss in die steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen und dann in der nächsten Steuererklärung in Abzug bringen. In diesem Jahr durften Sie somit 6883 Franken in die Säule 3a transferieren.
Wie ich Ihrer Frage entnehme, sind Sie im nächsten Jahr über Ihre Pensionierung hinaus weiterhin erwerbstätig. Sie sind damit berechtigt, Ihr Säule 3a-Konto bis 70 weiterzuführen und weiterhin Beträge in die Säule 3a zu leisten und dann steuerlich geltend zu machen. Anders als im Jahr Ihrer Pensionierung gehören Sie im nächsten Jahr aber nicht mehr einer Pensionskasse an. Damit richtet sich der für Sie mögliche Maximalbetrag nach dem sogenannten grossen Betrag: Selbstständig erwerbende Personen oder Personen, welche die BVG-Eintrittsschwelle nicht erreichen, weil sie ein jährliches Einkommen von unter 21'510 Franken erzielen, dürfen 20 Prozent des steuerbaren Erwerbseinkommens einzahlen – maximal aber 34'416 Franken für das laufende Jahr 2021.
«Sonstige Einkommen wie AHV-Rente, Pensionen, Kinderrenten sind da nicht mit einzurechnen.»
Zu Recht haben Sie sich Gedanken gemacht, wie sich denn nun aber das steuerbare Erwerbseinkommen im Alter zusammensetzt. Denn Ihre Renten aus der AHV und der Pensionskasse ersetzen Ihnen ja im Pensionsalter den bisherigen Lohn noch im Erwerbsleben und müssen ebenfalls im Alter zusätzlich zum Lohn aus Ihrer Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung als Einkommen versteuert werden.
Doch zur Berechnung des für die Einzahlung in die Säule 3a relevanten Nettoerwerbseinkommens dürfen Sie nicht einfach alle Beträge zusammenzählen, wie Mirco Signorell, Geschäftsführender Partner bei der Vermögens Planungs Zentrum AG auf meine Anfrage hin erklärt: «Das Nettoerwerbseinkommen setzt sich aus dem Bruttoeinkommen der Erwerbstätigkeit, abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zusammen – entsprechend dem Nettolohn II auf dem persönlichen Lohnausweis. Sonstige Einkommen wie AHV-Rente, Pensionen, Kinderrenten sind da nicht mit einzurechnen.»
Er veranschaulicht dies anhand eines konkreten Beispiels: «Nettolohn nach Abzug AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen gemäss Lohnausweis gleich 17'000 Franken – davon 20 Prozent ergibt einen maximalen 3a-Abzug von 3400 Franken.» Die rechtlichen Grundlagen zur Beantwortung dieser Fragestellungen bilden das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 7 und 8 sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) Artikel 7 wie Mirco Signorell seine Berechnung begründet.
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