Geldblog: Neue Regeln für BVG-VersicherteTrotz Arbeitslosigkeit PK-versichert?
Ältere Versicherte können trotz Jobverlust in ihrer Pensionskasse bleiben. Eine Übersicht zur neuen Regelung.

Ich bin 59 und meine Stelle ist unsicher. In der Zeitung stand, dass man neu besser geschützt sei bei der Vorsorge. Was beinhaltet diese Änderung für ältere Menschen wie mich? Leserfrage von O.T.
Sie sprechen mit Ihrer Frage den Artikel 47a im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an, der auf Jahresanfang in Kraft trat. Dieser erlaubt es allen BVG-Versicherten, sich bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach dem 58. Altersjahr freiwillig weiter zu versichern. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt wurde.
In der Vergangenheit fiel man bei einer Kündigung wenige Jahre vor der Pensionierung punkto Vorsorge zwischen Stuhl und Bank: Wenn man keine neue Stelle fand und sich so einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliessen konnte, liessen sich die meisten das Vorsorgeguthaben auf eine Freizügigkeitskonto überweisen oder konnten die Vorsorge nur mit unattraktiven Bedingungen weiterführen. Von einem Freizügigkeitskonto kann man bei der Pensionierung keine Rente beziehen, sondern sich nur das Kapital auszahlen lassen. Zwar gab es schon bis anhin Pensionskassen, die eine freiwillige, zeitlich begrenzte Weiterversicherung zuliessen. Dies war aber die Ausnahme.
Die einzelnen Vorsorgeinstitutionen können zusätzliche Regelungen und Ausgestaltungen vorsehen, so auch freiwillige Weiterversicherungen schon ab 55.
Mit der Umsetzung von Artikel 47a BVG sind nun alle Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Weiterversicherung für ältere Arbeitslose zu ermöglichen und zwar auch für die weitergehende Vorsorge – also auch für höhere Leistungen als im BVG vorgeschrieben. Festgelegt sind im neuen Gesetzesartikel allerdings nur Mindestbestimmungen. Die einzelnen Vorsorgeinstitutionen können zusätzliche Regelungen und Ausgestaltungen vorsehen, so auch freiwillige Weiterversicherungen schon ab 55. Gesetzlich festgelegt ist aber nur der Anspruch auf die freiwillige Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nach Alter 58, vorausgesetzt, dass ein Versicherter wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden muss.
Würden Sie im Alter von 59 gekündigt und keinen neuen Job mehr finden, kämen Sie somit in den Genuss des besseren Vorsorgeschutzes. Damit soll sichergestellt werden, dass man auch nach einer Arbeitslosigkeit kurz vor der Pensionierung die Möglichkeit hat, eine Rente zu beziehen. Zudem ist man auch als Arbeitsloser in der Lage, seine Vorsorge zu erhalten und Rentenkürzungen zu verhindern, die als Konsequenz eines vorzeitigen Altersrücktritts in der Vergangenheit Realität waren. Trotz Arbeitslosigkeit kann künftig weiter Kapital für die eigene Altersvorsorge gespart werden.
Allerdings bringt eine freiwillige Weiterversicherung für die Versicherten auch Pflichten mit sich. Der Arbeitgeber hat in dieser Konstellation keine Beitragspflicht mehr. Dies bedeutet, dass man als Versicherter sowohl die Sparbeiträge als auch die Beiträge für die Risikoversicherung gegen Tod und Invalidität allein tragen muss, was einiges Geld kostet. Allerdings kann man sich auch nur gegen das Todesfall- und Invaliditätsrisiko versichern lassen und keine Sparbeiträge mehr leisten. In diesem Fall ist die Weiterführung der Versicherung deutlich günstiger, aber man spart nicht mehr für sein Alter. Wer für sich einen optimalen Vorsorgeschutz im Alter sicherstellen möchte, sollte nach Möglichkeit trotz Arbeitslosigkeit wenigstens minimal auch Sparbeiträge leisten.
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