Tamile muss die Schweiz nach 18 Jahren verlassen
Die Dauer eines erfolglosen Asylverfahrens zählt laut Bundesgericht nicht als «ordnungsgemässer» Aufenthalt. Ein Tamile muss deshalb ausreisen. Er hatte den Behörden seine «Zweitfamilie» in der Heimat verschwiegen.
Der Mann aus Sri Lanka war 1992 in die Schweiz gekommen und hatte ein Asylgesuch gestellt, das zwei Jahre später abgewiesen wurde. Da er nicht ausgeschafft werden konnte, wurde ihm keine Ausreisefrist gesetzt. 1996 heiratete er eine Schweizerin und erhielt deshalb eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung.
2007 liess er sich scheiden und ehelichte in seiner Heimat eine Landsfrau, mit der er bereits zwei Kinder hatte. In der Folge ersuchte er die Zürcher Behörden um Familiennachzug für seine Gattin und den Nachwuchs. Das Gesuch wurde 2008 abgewiesen.
Mit einer anderen Kinder gezeugt
Gleichzeitig wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, da er den Behörden verschwiegen habe, dass er noch während der Ehe mit der Schweizerin eine Beziehung zu einer Landsfrau aufgenommen und mit ihr zwei Kinder gezeugt habe. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun in letzter Instanz abgewiesen.
Er hatte sich darauf berufen, dass gemäss Ausländergesetz ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben nicht mehr möglich sei, wenn sich die betroffene Person zuvor während 15 Jahren «ordnungsgemäss» in der Schweiz aufgehalten habe. Das sei bei ihm der Fall.
Anwesenheit nur toleriert
Laut Bundesgericht gilt indessen der Aufenthalt während eines Asylverfahrens nicht als ordnungsgemäss, wenn das Gesuch letztlich abgewiesen wird. Nicht auf die Frist von 15 Jahren anzurechnen sei auch die Zeit nach Abweisung des Asylgesuchs bis zur Heirat 1996.
Die Behörden hätten seine Anwesenheit in dieser Phase zwar toleriert. Der Aufenthalt sei dadurch aber weder bewilligt noch sonst wie zugelassen gewesen. Schliesslich sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im konkreten Fall auch verhältnismässig.
Urteil 2C_478/2010 vom 17.11.2010; BGE-Publikation
SDA/pbe
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