Steuererleichterungen beim Kauf von Altliegenschaften
Steuergeschenk für Hauseigentümer oder Impuls für die Bauwirtschaft? Der Ständerat berät am Dienstag darüber, ob die Dumont-Praxis abgeschafft werden soll.
Der Bundesrat, der Nationalrat und die Wirtschaftskommission des Ständerates haben bereits Ja gesagt. Wenn die Vorlage nun auch noch im Ständerat durchkommt, wird die Dumont-Praxis schon bald abgeschafft. Beim Bund könnte die Änderung voraussichtlich ab dem Steuerjahr 2009 in Kraft treten; die Kantone hätten eine Übergangsfrist von zwei Jahren, das heisst, in den Kantonen würde diese Praxis spätestens ab der Steuerperiode 2011 wegfallen. Die Hauseigentümer versprechen sich davon die Förderung des Wohneigentums, die Bauwirtschaft erkennt darin ein Signal, investitionsfeindliche Bestimmungen abzuschaffen.
Die Dumont-Praxis hält Behörden und Gerichte seit 1973 in Atem und ist bei den Interessenverbänden höchst umstritten. In dem berühmt gewordenen Urteil von 1973 stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass Liegenschaftsunterhalt wirtschaftlich und nicht rein technisch zu betrachten sei. Während früher Liegenschaftsunterhalt steuerlich abzugsfähig war, wenn es sich im technischen Sinn um Unterhalt und Instandsetzung handelte, sah es das oberste Gericht von diesem Zeitpunkt an anders: Unterhaltsarbeiten, die kurz nach dem Erwerb vorgenommen werden, gelten als «anschaffungsnah», und sie heben den Wert des Grundstücks. Dabei ging es auch um die Gleichbehandlung der Käufer von älteren Häusern gegenüber denjenigen, die eine neue Liegenschaft erwerben. Denn wer ein älteres Objekt kauft, ist sonst gleich doppelt privilegiert: Er profitiert in der Regel von einem tieferen Preis aufgrund der Altersentwertung und hat dann erst noch die Möglichkeit, umfangreiche Renovations- und Unterhaltsarbeiten steuerlich in Abzug zu bringen. Gestützt auf diese Betrachtungweise, waren seit 1973 Unterhaltsarbeiten bei älteren Liegenschaften fünf Jahre nach dem Erwerb oft nur eingeschränkt oder überhaupt nicht abziehbar. Zudem war die Umsetzung dieser Regelung mit beträchtlichem administrativem Aufwand verbunden. Diese Praxis ist auch immer wieder kritisiert worden, weil damit Hauskäufer einen falschen Anreiz haben, dringende Unterhalts- und Renovationsarbeiten erst mal auf die lange Bank zu schieben.
Lockerung ab 1997
In einem weiteren Urteil von 1997 hat das Bundesgericht die Regelung noch präzisiert und festgehalten, dass der normale Gebäudeunterhalt nicht davon betroffen sein soll. Also sind demnach nur noch «vernachlässigte» Objekte tangiert; dies ist nach neuerer Rechtsprechung dann gegeben, wenn der frühere Eigentümer den normalen periodischen Unterhalt des Hauses unterlassen hat. Je nach Kanton und Steuerbehörde wurde dieser Grundsatz aber etwas anders ausgelegt; als «vernachlässigt» könnte eine über 30-jährige Liegenschaft gelten, wenn die Instandstellungskosten zum Beispiel 25 Prozent und mehr des Kaufpreises ausmachen. Nehmen wir zur Illustration eine Altliegenschaft zum Kaufpreis von 500'000 Franken: Wenn der Käufer in den ersten fünf Jahren für 200'000 Franken Unterhaltsarbeiten durchführen lässt, kann er diesen Betrag steuerlich nicht abziehen, auch wenn es sich um reine Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten handelt. Abziehbar wären höchstens dringende Arbeiten, etwa zur Behebung von Sturm- oder Wasserschäden. Sowohl mit als auch ohne Dumont-Praxis nicht abziehbar sind wertvermehrende Investitionen wie etwa der Anbau eines Wintergartens.
Nur wenige Liegenschaften betroffen
Teilweise kam die Dumont-Praxis in Konflikt mit anderen politischen Anliegen, etwa Anreizen zu Energiesparmassnahmen. Jedenfalls sind sowohl beim Bund als auch etwa im Kanton Zürich Umweltschutzmassnahmen (bessere Wärmedämmung etc.) in den ersten fünf Jahren nur zur Hälfte abziehbar, unabhängig vom Alter und Zustand der Liegenschaft. Sofern die Dumont-Praxis beim Bund und den Kantonen fällt, würde diese Einschränkung vermutlich ebenfalls entfallen. Die Gegner einer Abschaffung der Dumont-Praxis führen aber ins Feld, dass nach der neuen Auslegung ohnehin nur wenige Liegenschaften davon betroffen seien – denn effektiv vernachlässigte und eingeschränkt bewohnbare Objekte seien selten. Ausserdem stossen sich die Gegner einer Aufhebung daran, dass die Vorlage letztlich einem Steuergeschenk für Hauseigentümer gleichkommt.
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