Sozialhilfeempfänger werden nicht mehr eingebürgert
Darum wird es ab 2018 schwieriger, Schweizer zu werden: Eine Übersicht der neuen Einbürgerungskriterien.
Am 1. Januar ist das neue Bürgerrechtsgesetz in Kraft getreten. Auswirkungen hatte das Gesetz aber bereits zuvor: In der Stadt Zürich etwa haben bis Ende Jahr 6000 statt wie im Vorjahr 3000 Personen Unterlagen für ein Einbürgerungsgesuch verlangt, wie Nat Bächtold, Kommunikationsbeauftragter des Präsidialdepartements, auf Anfrage sagt.
Und seit Anfang November gehen auch deutlich mehr Gesuche über den Kanton bei der Stadt ein. Dem hat Stadtpräsidentin Corine Mauch (SP) nachgeholfen: Anfang Mai verschickte ihr Departement 40'000 Briefe an Ausländerinnen und Ausländer, die bereits länger in der Stadt leben und machte sie darin darauf aufmerksam, dass es ab 2018 schwieriger wird, sich einbürgern zu lassen.
Insbesondere Ausländer, die vorläufig aufgenommen sind oder nur über eine B-Bewilligung verfügen, stellten mit Vorteil noch vor Neujahr ein Gesuch; ab 2018 können sich nur noch jene einbürgern lassen, welche mit der C-Bewilligung über eine Niederlassung verfügen. Zudem werden Personen, die in den drei Jahren, bevor sie ein Gesuch stellten, auf Sozialhilfe angewiesen waren, nicht mehr eingebürgert – es sei denn, sie hätten das Geld wieder zurückbezahlt. Bislang wurden sie nur dann nicht eingebürgert, wenn sie zum Zeitpunkt des Gesuchs auf Unterstützung angewiesen waren.
Integriert sein heisst auch, Kontakte zu Schweizern pflegen.
Das Gesetz bringt aber auch Erleichterungen mit sich: So müssen Einbürgerungswillige künftig nur noch mindestens zehn statt wie heute mindestens zwölf Jahre in der Schweiz gelebt haben. Bei Kindern zählen die Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr doppelt, bei Personen mit F-Ausweis hingegen wird nur die Hälfte der Zeit berücksichtigt.
Nach wie vor gilt, dass die Gesuchsteller integriert sein müssen. Das neue Gesetz führt aber ausführlicher als das bisherige auf, welche Kriterien sie erfüllen müssen – zum Beispiel Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen. Es hält aber auch im Detail fest, welche Kriterien einer Einbürgerung entgegenstehen, etwa wenn jemand eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten auferlegt bekam.
Strenge Sprachvorschriften
In den vergangenen Monaten hatten die Kantonsparlamente darüber debattiert, wie sie ihr Gesetz an das neue Bundesgesetz anpassen. In manchen versuchte insbesondere die SVP, das Gesetz weiter zu verschärfen. Im Kanton Bern etwa verlangten deren Vertreter, dass Einbürgerungswillige nachweisen müssen, dass sie auf Dauer wirtschaftlich eigenständig bleiben und nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden. Das allerdings versuchten sie erfolglos.
Hingegen hat die bürgerliche Mehrheit im Kanton Thurgau Anfang Dezember die Sprachvorschriften derart verschärft, dass dort Einbürgerungswillige künftig die höchsten Anforderungen in der ganzen Schweiz erfüllen müssen. Der Bund schreibt lediglich das europäische Referenzniveau B1 vor, im Thurgau aber müssen sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 mündlich und B1 schriftlich nachweisen.
Die Anforderungen an Einbürgerungswillige könnten in Zukunft aber noch weiter steigen. So hat SVP-Nationalrat Erich Hess erst Anfang Dezember einen Vorstoss eingereicht, in dem er fordert, dass auch Personen, die erleichtert eingebürgert werden, zumindest die Anforderungen seines Heimatkantons Bern erfüllen müssen; diese decken sich weitgehend mit jenen des neuen Bürgerrechtsgesetzes. Im Auge hat Hess insbesondere Ehepartner aus dem Ausland, die nach fünf Jahren in der Schweiz eingebürgert werden können, wie er auf Anfrage sagt.
Den Vorstoss unterzeichnet haben nicht nur seine Parteikolleginnen und -kollegen, sondern auch prominente CVP-Vertreter wie Parteipräsident Gerhard Pfister oder Bauernpräsident Markus Ritter.
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