Sozialämter greifen auf Vorsorgegelder zurück
Aargauer Gemeinden zwingen ältere Sozialhilfeempfänger dazu, mit ihrem Altersguthaben Sozialhilfe zurückzuzahlen. Das Vorgehen widerspricht zwar den Skos-Richtlinien, ist aber gesetzlich zulässig.

Wer arbeitslos wird, verliert meist auch den Anschluss an die Pensionskasse. Das Kapital landet auf einem Freizügigkeitskonto und bleibt dort, bis der Betroffene wieder eine Stelle hat. Findet jemand keine Arbeit mehr, kann das Kapital fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter vorbezogen werden. Eine Altersrente gibt es aus dem Freizügigkeitskonto nicht. Für Langzeitarbeitslose hat diese Regelung nicht nur den Nachteil, dass sie im AHV-Alter ihre zweite Säule aufbrauchen müssen, statt eine Rente zu erhalten. Je nach Wohngemeinde und Kanton müssen sie als Sozialhilfeempfänger damit rechnen, dass sie schon fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters das Freizügigkeitskapital beziehen müssen und das Geld in wenigen Jahren wegschmilzt.