So sind AHV-Rentner zusätzlich abgesichert
Weil die AHV-Rente allein nicht zum Leben reicht, gewährt die AHV je nach Situation zusätzliche Leistungen. Ein Überblick.

Mindestens zehn Franken mehr. Um diesen Betrag erhöht sich die Mindestrente der AHV im kommenden Jahr. Sie beträgt neu 1185 Franken und steht all jenen zu, die lückenlos wenigstens den Mindestbeitrag in die AHV einbezahlt haben. Die maximale Rente für eine Einzelperson liegt neu bei 2370 Franken, 20 Franken mehr als bisher. Ehepaare bekommen künftig bis zu 30 Franken mehr im Monat.
Die Altersrente ist aber nicht das Einzige, was Pensionierte beanspruchen können. Je nach persönlicher Situation stehen ihnen weitere Leistungen zu, wie der nachfolgende Überblick zeigt.
Rente für Kinderkosten
Wer im AHV-Alter für Kinder sorgt, bekommt pro Kind eine Kinderrente. Die Voraussetzungen sind dieselben wie bei der Familienzulage. So wird die Kinderrente auch für junge Erwachsene in Ausbildung gewährt, längstens aber bis zu deren 25. Geburtstag. Es müssen auch nicht zwingend die eigenen Kinder sein: Pflegeeltern haben ebenso Anspruch auf eine Kinderrente – sofern das Pflegeverhältnis unentgeltlich ist.
Die Kinderrente macht 40 Prozent der Altersrente aus, das sind bei voller AHV-Beitragszeit mindestens 474 Franken (ab 2019). Das Maximum liegt bei 948 Franken. Hinzu kommt noch eine Kinderrente der Pensionskasse; sie variiert in der Praxis je nach Kasse. Ist der nicht pensionierte Elternteil erwerbstätig, bekommt dieser eine Familienzulage, zusätzlich zur Kinderrente des andern Elternteils.

Insgesamt stehen AHV-Rentner mit Kindern in Ausbildung oft um einiges besser da als erwerbstätige Eltern mit tiefen oder mittleren Einkommen. Letztere erhalten nur Familienzulagen, und diese sind viel geringer als eine durchschnittliche AHV-Kinderrente. Es gab deshalb auch schon Vorstösse im Parlament, die Kinderrenten abzuschaffen oder sie auf das Niveau der Familienzulagen zu senken. Sie kamen aber bislang nicht durch.
Wichtig zu wissen: Kinderrenten werden – wie Altersrenten – auch an Personen mit Wohnsitz im Ausland ausbezahlt, sofern die Schweiz mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Dazu gehören nebst der EU eine Reihe weiterer Staaten; Details sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen zu erfahren. In jedem Fall aber bekommt man AHV-Kinderrenten erst im AHV-Alter: Frühpensionierte gehen während der Zeit des Rentenvorbezugs leer aus.
Garantierte Existenz
Wer mit seinen finanziellen Mitteln die minimalen Lebenskosten nicht decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Bei der Berechnung der EL wird auch das Vermögen berücksichtigt, allerdings nur, wenn dieses über dem Freibetrag – derzeit 37'500 Franken für eine Einzelperson – liegt. Davon müssen sich EL-Beziehende zehn Prozent pro Jahr als Einnahmen anrechnen lassen.
Auf 2019 wird der Betrag, der EL-Bezügern für den allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung steht, leicht erhöht. Je nach Mietzins und Krankenkassenprämie kommt eine alleinstehende Person, die zu Hause lebt, mit EL auf ein Einkommen von maximal 3100 bis 3300 Franken. Manche Kantone und Gemeinden gewähren zusätzliche Leistungen. In absehbarer Zeit stehen bei den EL gewichtige Änderungen an. So hat das Parlament unter anderem beschlossen, den Vermögensfreibetrag zu senken. Im Gegenzug sollen EL-Beziehende künftig höhere Mietzinse geltend machen können.
Wichtig zu wissen: Ergänzungsleistungen gibt es nur für Rentner, die in der Schweiz wohnen. Pro Jahr dürfen sich EL-Beziehende höchstens drei Monate am Stück im Ausland aufhalten, andernfalls werden die Zahlungen bis zur Rückkehr in die Schweiz eingestellt.
Dauernde Hilfe nötig
Sind Rentnerinnen und Rentner bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie etwa beim Ankleiden, Essen oder bei der Körperpflege auf Unterstützung angewiesen, haben sie Anrecht auf eine Hilflosenentschädigung. Die Hilflosigkeit muss zuvor mindestens ein Jahr bestanden haben und ärztlich bestätigt sein. Dann kann die bedürftige Person oder deren Angehörige einen Antrag stellen und den konkreten Unterstützungsbedarf abklären lassen.
Die Abklärung findet zu Hause statt, dabei wird auch geprüft, ob die Unterstützung allenfalls mit Hilfsmitteln erbracht werden kann, etwa einem Rollstuhl für gehbehinderte Personen. Nur wer trotz Hilfsmittel regelmässig Unterstützung benötigt, bekommt eine Hilflosenentschädigung. Dabei handelt es sich um eine monatliche Pauschale, abgestuft nach dem Grad der Hilflosigkeit. Das Maximum liegt bei 948 Franken für eine schwere Hilflosigkeit.
Wichtig zu wissen: Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von Einkommen oder Vermögen. Sie wird auch Bezügern von Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen angerechnet (ausser jenen, die in einem Heim leben).
Weniger als die IV
Schliesslich gewährt die AHV auch Beiträge für Hilfsmittel wie etwa Hörgeräte oder Rollstühle. Allerdings zahlt sie im Vergleich zur IV nur für wenige Hilfsmittel, und ihre Beiträge sind geringer.
Dass die IV bei den Hilfsmitteln wie auch bei der Hilflosenentschädigung grosszügiger ist, erklärt sich mit ihrer Funktion. So kommt die IV für Massnahmen auf, die nötig sind, damit eine behinderte Person eine Erwerbstätigkeit ausüben und ein Einkommen erzielen kann. Mit dem Eintritt ins Rentenalter fällt der Zweck der beruflichen Eingliederung weg. Einer Person, die erst im AHV-Alter behinderungsbedingt auf Unterstützung angewiesen ist, mutet man also zu, dass sie zumindest einen Teil der Kosten für die benötigte Hilfe selber trägt.
Wichtig zu wissen: Wer bereits vor dem AHV-Alter Hilfsmittel oder eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, bekommt die gleichen Leistungen auch im Rentenalter. Hilfsmittel wie auch die Hilflosenentschädigung gibt es nur bei einem Wohnsitz in der Schweiz.
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