Schweizerin werden mit dem Kind eines Schweizers?
Ausländische Frauen wollten sich ein Bleiberecht erkämpfen, indem sie hier ein Kind eines Schweizer Mannes gebären. So nicht, sagt nun das Bundesverwaltungsgericht. Zumindest in bestimmten Fällen.
Zu beurteilen hatten die Richter in Bern die Fälle von zwei Afrikanerinnen aus der Elfenbeinküste und einer Kosovarin. Die Frauen hatten nach ihrer Einreise in die Schweiz jeweils ein Kind von einem Schweizer Mann geboren, ohne dass es zu einer Heirat gekommen wäre. Die Kinder wurden später erleichtert eingebürgert.
Das Bundesamt für Migration verweigerte in allen drei Fällen seine Zustimmung für eine Härtefall-Aufenthaltsbewilligung, um die die Frauen gestützt auf die Schweizer Nationalität ihrer Kinder ersucht hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Afrikanerinnen nun abgewiesen, der Kosovarin aber Recht gegeben.
Die Richter in Bern verweisen in ihren Entscheiden zunächst darauf, dass in solchen Fällen die Rechte des Kindes zu berücksichtigen sind. Es sei jeweils zu prüfen, ob man ein schweizerisches Kind zwingen könne, seinem Elternteil ins Ausland zu folgen.
Öffentliche Ordnung
Bei der Interessenabwägung sei einerseits die Zulässigkeit seiner Ausreise zu gewichten, andererseits Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Rahmen sei zu berücksichtigen, ob der ausländische Elternteil missbräuchlich gehandelt habe oder ihm sonst ein Vorwurf gemacht werden könne.
Im Falle der beiden illegal in die Schweiz eingereisten Afrikanerinnen sei davon auszugehen, dass ihre Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung ursprünglich gleich null gewesen seien. Sie hätten dann mit Schweizer Männern ein Kind gezeugt und würden sich nun auf dessen Schweizer Staatsbürgerschaft berufen.
Kinder instrumentalisiert
Es stelle sich ernsthaft die Frage, ob sie ihre Kinder damit nicht instrumentalisieren würden. Auf jeden Fall grenze ihr Verhalten an Rechtsmissbrauch. Angesichts ihrer Situation hätten sie in Kauf genommen, nicht mit ihrem Kind in der Schweiz leben zu können. Die Frauen seien zudem sozialhilfeabhängig und schlecht integriert.
Ingesamt habe das Privatinteresse der beiden Mütter und ihrer noch kleinen Kinder an einem Verbleib in der Schweiz vor dem öffentlichen Interesse zurückzutreten. Anders sieht es laut Gericht bei der Kosovarin aus. Sie war legal und bereits schwanger in die Schweiz eingereist, um den Vater des Kindes zu heiraten.
So weit kam es dann aber nicht. Ihr Verhalten war nach Ansicht der Richter in Bern in jeder Hinsicht korrekt, weshalb das Interesse von Mutter und Kind an einem weiteren Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung vorgeht. (u.a. Urteil C- 385/2006 vom 26.4.2010)
SDA
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