Wenn Richter Politik machen
Mit Urteilen wird die Gesetzgebung beeinflusst, sagen die Befürworter der Selbstbestimmungs-Initiative.

Die Grundidee der Gewaltentrennung ist einfach. Es gibt einen Gesetzgeber, in der Schweiz das Parlament und das Volk. Es gibt eine Gewalt, welche die Gesetze ausführt, das ist der Bundesrat und seine Verwaltung. Und es gibt eine Gewalt, welche die Gesetze auslegt, das ist die Justiz mit dem Bundesgericht an der Spitze.
In der Praxis ist das alles komplizierter: Da gibt es Bundesämter, die für ihre Ideen lobbyieren oder Aktivitäten entwickeln, obwohl es kein Gesetz dafür gibt. Da gibt es das Parlament, das sich in die Ausführung von Gesetzen einmischt, weil es Bundesrat und Verwaltung nicht traut. Und da gibt es Gerichtsentscheide, die konkrete politische Auswirkungen haben. Ein derartiges Urteil aus dem Jahr 2012 war der Auslöser der Selbstbestimmungs-Initiative.
Die Gegner der Selbstbestimmungs-Initiative behaupten, dass mit ihr die Gewaltentrennung ausgehebelt würde, weil die Gerichte, so Stefan Schlegel von der Operation Libero, dazu verpflichtet wären, sich nicht mehr an Regeln zu halten, welche die Schweiz nach einem demokratisch legitimierten Verfahren eingegangen sei. Ob das tatsächlich der Fall wäre, müsste die Zukunft zeigen.
Die Befürworter der Initiative sehen die Frage der Gewaltentrennung genau umgekehrt. Heute werde sie missachtet, weil Richter mit ihren Entscheiden Politik machen würden. Sie verweisen dabei neben dem Urteil von 2012 auf weitere Urteile von Gerichten in der Schweiz und von «fremden» Richtern im Ausland, die direkte Auswirkungen auf die Schweizer Politik hatten.
2016 erhielt eine Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg recht, die sich dagegen gewehrt hatte, wie ihre Invalidenrente berechnet wurde. Allerdings betraf ihr Sachverhalt das erste Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention, welches die Schweiz bewusst nicht unterschrieben hat.
Verurteilung ohne Ratifikation
Die Mehrheit des Gerichtes machte deshalb einen Umweg über einen allgemeinen Artikel in der Menschenrechtskonvention, um die Schweiz trotzdem zu verurteilen. Die Schweiz musste in der Folge ihre Rentenberechnung anpassen, obwohl sich Parlament und Stimmvolk einst für eine andere Berechnung der Renten und gegen die Ratifizierung des Zusatzprotokolls ausgesprochen hatten.
Ein ähnlicher Fall geschah 2014. Der Gerichtshof für Menschenrechte entschied, dass eine Geschlechtsumwandlung auch dann bezahlt werden müsse, wenn die Diagnose noch nicht mit letzter Sicherheit klar sei. Gemäss damals geltender Rechtssprechung war es so, dass die Kosten für die Therapie nur übernommen werden, wenn sich der Patient vorgängig während zwei Jahren einer Hormon- und Psychotherapie unterzogen hatte. Das Gericht in Strassburg sah das anders und änderte damit direkt die geltende Regelung in der Schweiz, ohne dass die anderen Gewalten, Bundesrat, Parlament oder Bevölkerung, etwas dazu zu sagen gehabt hätten.
Hohe Erfolgsquote
Bei zahlreichen Urteilen des EGMR ging es um Fragen des Aufenthaltsrechts, respektive der Ausschaffung von Personen, und oft bekamen diese Personen recht. Gemäss einem Bericht des Bundesrates von 2014 wurden seit dem Beitritt der Schweiz und Ende 2013 125 Fälle aus der Schweiz vor dem Gerichtshof in Strassburg verhandelt. In 82 Fällen wurde die Schweiz verurteilt. Bei den formal und inhaltlich berechtigten Beschwerden besteht also eine Erfolgsquote von mehr als 60 Prozent. Und in den meisten Fällen wirken sich die Urteile direkt auf die Schweizer Politik oder die Rechtssprechung aus.
In einem weiteren Fall unterzogen sich Schweizer Richter in einem Urteil einem ausländischen Gericht. Vor einem Jahr entschied das Zürcher Obergericht, dass ein verurteilter Straftäter aus Deutschland nicht ausgeschafft wird, sondern in der Schweiz bleiben könne. Grund war das Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union. Es stützte sich dabei auf die Interpretation des Freizügigkeitsabkommens durch den Gerichtshof der EU ab, obwohl die Schweiz nicht Mitglied der EU ist. Der Fall ist noch beim Bundesgericht hängig.
Der frühere Bundesrichter Hansjörg Seiler hat 2014 im Auftrag der SVP die Bundesgerichtsurteile untersucht und in 11 bis 13 Prozent der Fälle einen Bezug auf die EMRK festgestellt. Beim Familiennachzug und im Ausländerrecht sei wegen Urteilen des Gerichtshofes für Menschenrechte eine «Parallelrechtsordnung neben dem Gesetzesrecht» entstanden, hielt Seiler damals fest. Diese wurde nie vom Parlament verabschiedet oder an der Urne gutgeheissen.
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