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Schweizer Asylpolitik – Rückweisungen von Familien mit Kindern nach Italien zulässig
Schweizer Asylpolitik – Rückweisungen von Familien mit Kindern nach Italien zulässig
Die Schweiz darf asylsuchende Familien mit minderjährigen Kindern wieder nach Italien zurückweisen.
Eine Asylbewerberin trägt einen Plastiksack mit Wäsche im temporären Bundesasylzentrums Pasture in Balerna. (Symbolbild).
Foto: Francesca Agosta (Keystone)
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine seit Ende 2019 geltende Praxis aufgehoben. Künftig darf die Schweiz wieder asylsuchende Familien mit minderjährigen Kindern im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Italien zurückführen.
Der Zugang zum Zweitaufnahmesystem, das eine bessere Betreuung beinhaltet, sollte diesen Personen verschlossen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass diese Unterbringung für Familien mit minderjährigen Kindern und andere, schutzbedürftige Personen nicht zulässig sei.
Aus diesem Grund untersagte das Bundesverwaltungsgericht Ende 2019 die Rückweisung dieser Personengruppe nach Italien, auch wenn sie vor ihrer Einreise in die Schweiz dort bereits ein Asylgesuch gestellt hatten.
Das Rückweisungsverbot hat das Bundesverwaltungsgericht wegen eines neuen italienischen Gesetzes nun in einem Referenzurteil aufgehoben. Es begründet die Wende damit, dass mit den neuen Bestimmungen das Salvini-Dekret weitgehend rückgängig gemacht worden sei.
Das Aufnahme- und Integrationssystem stehe wieder allen Asylsuchenden offen. Schutzbedürftigen Personen würde damit wieder jene Unterstützung zugesichert, die sie benötigten.
Dritte Beschwerde abgewiesen
Im konkreten Fall geht es um eine alleinerziehende Mutter und ihren Sohn. Die Frau hatte Ende März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Staatssekretariat für Migration (Sem) trat auf ihr Gesuch nicht ein und wollte sie im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Italien zurückweisen.
Die Beschwerde der Frau hiess das Bundesverwaltungsgericht gut, weil das Sem die Bedingungen in Italien und damit die Zulässigkeit einer Rückweisung nicht geprüft hatte. Auch in seinem zweiten Entscheid, kam das Sem zum Schluss, dass die Frau nach Italien zurück muss und ihr Asylgesuch nicht von der Schweiz behandelt werden muss.
Wieder legte die alleinerziehende Mutter erfolgreich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Und wiederum erachtete das Gericht die Garantien von Italien nicht als ausreichend und wies den Fall an das Staatssekretariat für Migration zurück. Die veränderte politische Konstellation führte beim Sem zum gleichen Urteil – und dieses Mal wurde es vom Bundesverwaltungsgericht gestützt.
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