Sexualdelikt ElsässerstrassePortugiese (32) zu über vier Jahren Gefängnis verurteilt
Im Fall der Vergewaltigung an der Elsässerstrasse hat das Basler Strafgericht entschieden: Der Angeklagte muss wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung ins Gefängnis und wird des Landes verwiesen.

Obwohl es im Vorfeld gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Opfers gegeben hatte, folgte das Basler Strafgericht im Fall Elsässerstrasse am Mittwoch vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die Aussagen des Opfers seien glaubhaft, die des Angeklagten hingegen teilweise «lebensfremd», urteilte das Gericht und verhängte eine Gefängnisstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie einen anschliessenden Landesverweis von acht Jahren.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der 32-jährige Portugiese am 1. Februar dieses Jahres eine 33-jährige Frau aus Basel sexuell genötigt und in gemeinsamer Tatbegehung mit einem damals 17-jährigen Kollegen vergewaltigt hat. Die Männer hatten die betrunkene Frau nach dem Ausgang nach Hause begleitet, im Eingang ihres Wohnhauses kam es dann zum Übergriff.
Lebenswandel macht Opfer nicht unglaubwürdig
Das Opfer habe bei insgesamt vier Einvernahmen im Kern übereinstimmend ausgesagt, so Gerichtspräsident Lucius Hagemann an der Urteilseröffnung. Es habe sich zudem selber belastet, den Angeklagten nicht übermässig belastet, Gefühle gezeigt und in der Hauptverhandlung einen sehr authentischen Eindruck hinterlassen. Ein Grund für eine falsche Bezichtigung sei nicht erkennbar.
Dass sich das Opfer alkoholbedingt an viele Dinge vor der Tat – darunter sexuelle Handlungen mit einem Kollegen auf einer Disco-Toilette – nicht mehr erinnern kann, sie aber den Vorfall im Windfang noch sehr präsent habe, sei nicht ungewöhnlich. Zum einen habe sie den Alkohol teilweise wieder abgebaut, vor allem aber sei das gewalttätige Ereignis «einschneidend und deshalb einprägend» gewesen. Auch die teilweise falsche Anzeige im Jahr 2017, bei der das Opfer eine Internetbekanntschaft zu Unrecht der sexuellen Nötigung bezichtigt hatte, erschüttere ihre Glaubwürdigkeit nicht.
Das Fehlen von Spuren des Beschuldigten am Opfer sei zwar merkwürdig, stehe aber der Richtigkeit der Aussagen des Opfers nicht entgegen. Auch dass sie prinzipiell sexuellen Abenteuern gegenüber nicht abgeneigt gewesen sei, stehe nicht im Widerspruch zu ihren Aussagen, dass sie im vorliegenden Fall eben keinen Sex gewollt habe.
Aussagen des Täters «lebensfremd»
Die Aussagen des Angeklagten seien hingegen teilweise lebensfremd, sagte Hagemann. So wirke die Behauptung der beiden Männer, sie hätten die Avancen der Frau fast bis zuletzt abgelehnt, nicht überzeugend. Auch die Schilderung, dass das Opfer sich aus heiterem Himmel auf den Boden geworfen und losgeschrien haben soll, sei nicht glaubhaft.
Die Reise nach Portugal kurz nach der Tat beurteilt das Gericht als Flucht. Diese spreche gegen den Angeklagten. Auch die Aussagen des jugendlichen mutmasslichen Mittäters konnten das Gericht nicht überzeugen. So hätten weder eine Zeugin noch Videoaufnahmen seine Aussage gestützt, mit dem Opfer auf dem ganzen Heimweg Intimitäten ausgetauscht zu haben. Ausserdem stünden die DNA-Spuren an der Kleidung des Opfers im Gegensatz zu seinen Schilderungen.
Der Verurteilte muss die Verfahrenskosten tragen und dem Opfer 12’000 Franken Genugtuung bezahlen. Der jugendliche Kollege ist derzeit auf freiem Fuss. Er stellte sich unter der Bedingung, freies Geleit zu bekommen. Das Verfahren der Jugendanwaltschaft läuft jedoch. Dem 32-Jährigen steht der Weg an die zweite Instanz offen, die die Glaubwürdigkeit der Parteien dann von neuem bewerten müsste.
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