Polizei hätte Fussballfan Akte nicht vorenthalten dürfen
Die Basler Polizei verletzte das rechtliche Gehör eines FCB-Fans– mit dem Segen der Basler Gerichte. Nun hat das Bundesgericht das Appellationsgericht zurückgepfiffen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Fans des Fussballclubs Basel gutgeheissen, dem die Einsicht in eine Stellungnahme der Polizei verwehrt wurde. Genau diese führte jedoch zu einem Rayonverbot. Der betroffene Fussballfan wurde wegen der Teilnahme an Auseinandersetzungen zwischen Fans des FC Basel und des FC Schalke 04 vor dem Champions League-Spiel im Oktober 2013 mit einem einjährigen Rayonverbot belegt.
Das Verbot galt für das St. Jakob-Areal. Während Sportveranstaltungen, sowie sechs Stunden davor und danach, war es ihm verboten, das festgelegte Gebiet zu betreten. Das Rayonverbot und auch das zusätzlich verhängte Stadionverbot sind unterdessen abgelaufen.
Wegen der Eintragung ins elektronische Informationssystem Hoogan hat der Fussballfan dennoch an seiner Beschwerde festgehalten. Die Eintragungen werden auf der Grundlage des Hooligan-Konkordats gemacht und frühestens nach drei Jahren gelöscht. Einen Rekurs des Fans gegen das Rayonverbot hiess das Appellationsgericht im September 2015 teilweise gut. Es hielt fest, das Verbot sei unverhältnismässig, weil es sich auf sämtliche Sportveranstaltungen beziehe.
Grundlage für Verbot
Der Fussballfan hatte beim Appellationsgericht zwei Mal darum ersucht, Einsicht in die Stellungnahme der Polizei zu seinem Fall zu erhalten. Dies wurde ihm verwehrt.
Das Bundesgericht kommt in seinem am Donnerstag publizierten Urteil zum Schluss, dass damit das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die polizeiliche Stellungnahme diene nicht nur als Rechtfertigung des Rayonverbots. Vielmehr bilde es auch eine Grundlage für die rechtliche Begründung desselben.
Die Lausanner Richter haben das Urteil der Vorinstanz deshalb aufgehoben. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt muss deshalb nochmals über die Bücher.
(Urteil 1C_512/2015 vom 16.03.2016)
SDA/amu
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch