Parmelin hätte informieren müssen
Guy Parmelin setzte sich dafür ein, dass Bauern auf Gewinne aus Baulandverkauf keine Bundessteuer zahlen müssen. Dass er und seine Familie davon profitieren würden, hätte er dem Bundesrat mitteilen müssen.

Verteidigungsminister Guy Parmelin hätte den Bundesrat darüber informieren müssen, dass er Eigentümer einer landwirtschaftlichen Parzelle in der Bauzone ist. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat. Ob Parmelin in den Ausstand hätte treten müssen, bleibt offen.
Der Bundesrat befasste sich heute mit den Fragen, die ihm die Geschäftsprüfungskommissionen der Räte im Zusammenhang mit Parmelins Bauland-Affäre gestellt hatten. Aus seiner Sicht hätte dieser im konkreten Fall seine Interessenbindung gegenüber dem Kollegium offenlegen sollen, wie es in einer Mitteilung heisst.
Der Bundesrat hätte anschliessend entscheiden können, ob die Voraussetzungen für einen Ausstand erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft vorliegt. Parmelin bestreitet das, gestand aber ein, einen politischen Fehler gemacht zu haben.
Verzicht auf Gewinnbeteiligung
Er hatte sich Anfang März aktiv für die privilegierte Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke eingesetzt. Damals war er selber noch Miteigentümer einer Parzelle, die davon profitiert hätte. Wegen einer Gewinnbeteiligung hätte er auch noch nach der Übertragung an seinen Bruder einen Vorteil davon, wenn auf dem Gewinn aus einem allfälligen Verkauf keine Bundessteuer bezahlt werden muss. Auf die Gewinnbeteiligung will der ehemalige Landwirt nun aber verzichten.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass sich Parmelin der Offenlegungspflicht nicht bewusst gewesen war und dass er heute anders handeln würde. Offen bleibt, ob die Voraussetzungen für den Ausstand erfüllt gewesen wären. In dem Fall hätte Parmelin weder einen Mitbericht zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke verfassen noch über das Geschäft abstimmen dürfen.
GPK befasst sich mit den Antworten
Der Bundesrat hält in dem Zusammenhang lediglich fest, dass der objektive Anschein der Befangenheit in diesem Fall nicht ausreicht, um die Ausstandspflicht zu begründen. Diese sei ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Schutz der Glaubwürdigkeit und der Akzeptanz des Bundesrates und seiner Entscheide, heisst es in der Mitteilung.
Die Geschäftsprüfungskommissionen wollen sich am Donnerstag mit den Antworten des Bundesrats zur Ausstandspflicht befassen. Eine Information darüber ist für den frühen Abend vorgesehen.
SDA/nag
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