Mutter fällt lange aus – SBB verweigern Lohnerhöhung
Eine Angestellte der Bundesbahnen glaubt, sie sei als Frau indirekt diskriminiert worden. Das Bundesgericht bejaht dies grundsätzlich, gibt aber auch den SBB teilweise recht.

Das Bundesgericht lässt die Frage offen, ob eine Regelung der SBB bezüglich lohnrelevanter Mitarbeiterqualifikation eine indirekte Diskriminierung für Frauen darstellt. Eine Angestellte hatte wegen des Mutterschaftsurlaubs und krankheitsbedingter Absenzen mehr als ein halbes Jahr nicht gearbeitet und erhielt deshalb keine Beurteilung.
Die Regelung der SBB sieht vor, dass Mitarbeitende mindestens sechs Monate eines Kalenderjahres gearbeitet haben müssen, damit eine lohnrelevante Mitarbeiterbeurteilung gemacht werden kann.
Eine Angestellte hatte im Jahr 2010 während 306 Arbeitstagen nicht gearbeitet. 61 Tage davon war sie krank, 101 Tage hatte sie Mutterschaftsurlaub und 144 Tage vor der Geburt durfte sie aus Gesundheitsgründen nicht arbeiten. Die SBB fanden für diese letzte Phase vor der Niederkunft keinen geeigneten Einsatzort für die Frau.
3700 Franken pro Jahr entgangen
Im Jahr 2013 fehlte die Angestellte 122 Tage aufgrund des zweiten Mutterschaftsurlaubs und 65 Tage wegen Krankheit. Wegen ihres Reglements gewährte die SBB der Frau keine Lohnerhöhung. Wie aus dem am Montag publizierten Entscheid des Bundesgerichts hervor geht, würde die Betroffene ohne die entgangene Lohnerhöhung pro Jahr rund 3700 Franken mehr verdienen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Mai 2016 festgestellt, dass die Regelung eine indirekte Geschlechterdiskriminierung darstelle. Die Ungleichbehandlung hielt das Gericht jedoch für sachlich gerechtfertigt und damit zulässig. Eine Beurteilung einer Mitarbeiterin sei nur möglich, wenn diese tatsächlich eine gewisse Dauer gearbeitet habe.
Beurteilung durchgeführt
Das Bundesgericht lässt die Diskriminierungsfrage offen. Es lehnt sich in seinem Entscheid an die Bundespersonalverordnung an, die im SBB-Fall zwar nicht direkt anwendbar ist. Sie dürfe aber als Richtgrösse dienen, schreibt das Bundesgericht. Die Verordnung sieht vor, dass eine Lohnerhöhung gewährt werden könne, wenn Leistung, Verhalten und Fähigkeiten einer Person trotz längerer Abwesenheiten beurteilt werden könnten.
Für das Jahr 2013 hatte tatsächlich eine Mitarbeiterqualifikation mit der betroffenen Frau stattgefunden. Das Bundesgericht schliesst daraus, dass ausreichend Informationen dafür vorhanden waren. Deshalb geht die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die SBB zurück.
Für das Jahr 2010 kommt das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass die Frau nur zwei Monate gearbeitet habe, und so eine Beurteilung nicht möglich sei.
(Urteil 8C_605/2016 vom 09.10.2017)
SDA/rub
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