Lex FehlmannLDP will Kaderbeamte schneller entlassen können
In Basel können heikle Personalentscheide oft nur mit teuren Abfindungszahlungen gelöst werden. LDP-Grossrätin Annina von Falkenstein will das ändern.

Gleich zwei Personalentscheide im Präsidialdepartement haben in Basel in jüngster Zeit zu reden gegeben: Die Versetzung von Peter Gautschi, der als Generalsekretär seinen Platz räumen musste, weil sich der neue Vorgesetzte Beat Jans (SP) mit Sebastian Kölliker (SP) und Nora Bertschi (Grüne) auf zwei rechte Hände seiner Wahl abstützt. Das nicht ohne Kostenfolgen für den Steuerzahler: Jans stockte einfach Stellenprozente auf, da weder das Angebot einer äquivalenten Position noch eine Kündigung möglich waren. Und dann ist da die gesetzeswidrige Freistellung von Marc Fehlmann, ehemaliger Direktor des Historischen Museums, zu erwähnen, der immer noch nicht für die Stadt arbeiten darf, aber noch bis März 2022 Lohn von rund einer halben Million Franken bezieht.
Das stösst vielen sauer auf, weshalb die LDP-Grossrätin Annina von Falkenstein eine Motion eingereicht hat. Das obere Kader der Kantonsverwaltung und anderer dem Personalgesetz unterstellten Bereiche soll ohne Bewährungsfrist entlassen werden können, fordert sie unter dem Titel «Keine Schonfrist für Staatskader».
Es gehe ihr nicht darum, das Personalgesetz auf den Kopf zu stellen und den Kanton als Vorbild und verlässlichen Arbeitgeber zu unterminieren, argumentiert von Falkenstein. Das Personalgesetz Basel-Stadt mache es aber nahezu unmöglich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu entlassen. Das sei auch die Erfahrung der LDP-Regierungsräte, mit denen sie gesprochen habe. Die Stadt könne Personalprobleme im Kaderbereich nur mit horrenden Abfindungszahlungen und zusätzlichen Anwalts- und Gerichtskosten lösen.

Nun fordert die LDP-Grossrätin, dass für Angehörige des oberen Kaders durch eine Gesetzesänderung eine Kündigung ohne Einräumung einer Bewährungsfrist möglich wird. Von den Mitarbeitenden dieser oberen Hierarchiestufe dürfe erwartet werden, dass Verhaltensanpassungen gemäss Anforderungsprofil bereits folgend dem jährlichen Mitarbeitergespräch erfolgen. Das Einräumen einer Bewährungsfrist sei dort nicht angezeigt.
Es geht darum, Paragraf 30 Absatz 3 des Basler Personalgesetzes so zu ändern, dass eine Bewährungsfrist bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht zwingend eingeräumt wird, wenn es sich um oberes Kader handelt. Für diese Kategorie von Angestellten müsse eine ordentliche Kündigungsfrist genügen, die auch sechs Monate betragen kann.
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