Krankenkassen dürfen auf nationalen Adressdienst zugreifen
Register für Wohnadressen fehlen meist auf interkantonaler Ebene. Das will der Bundesrat nun ändern. Wer AHV-Nummern systematisch verwendet, soll Zugriff erhalten.

Der Bundesrat will eine nationale Adressdatenbank schaffen. In dieser sollen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Dritte nach Adressen von Personen suchen können. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassung für das erforderliche Adressdienstgesetz eröffnet.
Wohnadressen sind zwar meist auf Gemeinde- und Kantonsebene vorhanden, auf interkantonaler und nationaler Ebene fehlen sie jedoch. Heute gebe es für Behörden daher keine Möglichkeit, auf einfache Weise zu erfahren, wo eine Person angemeldet sei. Das schreibt das Bundesamt für Statistik, das die Datenbank umsetzen würde, in einer Mitteilung vom Mittwoch.
Der Bundesrat will daher eine nationale Datenbank einführen, mit welcher administrative Prozesse und öffentliche Aufgabe einfacher und effizienter erledigt werden können. Darin erfasst sein sollen die Eckdaten einer Person: Adresse, kompletter Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Niederlassungsgemeinde sowie Daten von Um-, Zu- und Wegzügen.
Lokale Einwohnerregister als Quelle
Die Suche soll via AHV-Nummer einer Person erfolgen. Somit werden in der Datenbank lediglich jene Personen hinterlegt sein, welche bei den Verwaltungen bereits aufgrund gesetzlicher Aufgaben bekannt sind.
Als Quelle dienen die kommunalen beziehungsweise kantonalen Einwohnerregistern. Schnittstellen zum Bundesamt für Statistik bestehen gemäss dem Bericht des Bundesrats zum Entwurf bereits. Der Bundesrat soll dem BFS erlauben können, weitere Datenquellen - etwa das Informationssystem des Aussendepartements oder das Bundesregister - zu beziehen.
Zugriff auch für Krankenkassen
Eine Abfrage soll möglich sein für Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummern bereits systematisch verwenden dürfen und die Adressen von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu den Daten sollen etwa auch Krankenkassen Zugang erhalten. Eine Abfrage, die nicht der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben gemacht wird, soll nicht erlaubt sein.
Die Daten dürfen an Dritte weitergegeben werden, wenn dies aufgrund von Bundes-, Kantons- oder Gemeinderecht ausdrücklich erforderlich ist. Andernfalls soll die Weitergabe nicht erlaubt sein. Die Zugriffsberechtigen müssen die Sicherheit der Daten gewährleisten. Eine Person, über welche Daten abgefragt wurden, soll nachprüfen können, wer wann nach ihren Adressdaten gesucht hat.
Für Einsicht ist ein Gesuch beim BFS nötig
Die Daten sollen während zehn Jahren aufbewahrt werden - Informationen über eine Abfrage während eines Jahres. Nach Ablauf dieser Fristen sollen die Daten gelöscht werden.
Wenn eine Behörde eine Abfrage im System machen will, muss es beim Bundesamt für Statistik ein Gesuch stellen. Der Zugriff auf die Daten soll gegen eine Grundgebühr möglich sein. Departemente des Bundes, die Bundeskanzlei und die Einheiten von Gemeindeverwaltungen sollen diese Grundgebühr nicht bezahlen müssen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. November.
SDA
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