Kollision war fahrlässige Tötung
Ein Lieferwagenchauffeur muss eine Geldstrafe bezahlen, weil er einen Rollerfahrer angefahren hat.
Von Attila Szenogrady Regensdorf/Zürich – Der Tod des Rollerfahrers wäre vermeidbar gewesen, lautete das Urteil am Bezirksgericht Zürich. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Regensdorfer Chauffeur dem Geschädigten den Vortritt abgeklemmt hatte. Der Regensdorfer hätte die Strasse pflichtgemäss beobachten sollen. Das Urteil bezieht sich auf einen Unfall vom 21. Juni 2010. An jenem Sommertag startete der heute 23-jährige Italiener aus Regensdorf an seiner Arbeitsstätte im Zürcher Kreis 2 wie gewohnt den Lieferwagen seiner Firma. Obwohl der Beschuldigte aufgrund des dichten Morgenverkehrs kaum einen Überblick hatte, wollte er sich in eine Kolonne einfügen und tastete sich zum Radstreifen vor.Gleichzeitig versuchte ein 50-jähriger Lenker eines Rollers, sich durchzuschlängeln, und bemerkte zu spät, dass der Beschuldigte gerade einbog. Der Zweiradfahrer machte eine Vollbremsung und verlor das Gleichgewicht. Er stürzte, sein Kopf prallte gegen ein Rad des Lieferwagens. Seine Verletzungen waren so schwer, dass er drei Wochen später an den Unfallfolgen verstarb. Opfer war bekifft Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gab die Verantwortung für die Kollision dem Regensdorfer und klagte ihn wegen fahrlässiger Tötung an. Der Beschuldigte hingegen beteuerte seine Unschuld und plädierte auf Freispruch. Sein Verteidiger verneinte jegliche pflichtwidrige Unvorsichtigkeit seines Klienten und ortete die Schuld vielmehr beim Verstorbenen. Dieser sei ohne Voraussicht gefahren. Zudem hätten die Rechtsmediziner im Körper des Opfers Spuren von Marihuana sichergestellt. Das Gericht sah es anders und verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung zu einer unbeding-ten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 60 Franken. Der Unterländer soll den Hinterbliebenen des Opfers zudem Schadenersatz und Genugtuung leisten. Über die genaue Höhe wird ein Zivilrichter entscheiden. Der Verteidiger will Berufung einlegen.
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