Keine Feiertagsentschädigung für Angestellte im Stundenlohn
Sofern im Arbeitsvertrag nichts anders steht, haben Angestellte im Stundenlohn keinen Anspruch auf eine Entschädigung der Feiertage. Einzige Ausnahme ist der 1. August.

Die Richter in Lausanne verweisen darauf, dass im Bundesrecht nur der 1. August als Feiertag definiert wird. Für den Nationalfeiertag bestehe deshalb auch bei Arbeitnehmern im Stundenlohn eine Lohnzahlungspflicht. Allerdings nur dann, wenn der 1. August auf einen Werktag falle.
Laut Bundesgericht räumt das Arbeitsgesetz den Kantonen zwar das Recht ein, zusätzliche acht Feiertage dem Sonntag gleichzustellen. Ein Entschädigungsanspruch bestehe für diese Tage von Gesetzes wegen aber nicht. Vielmehr sei die Frage in Gesamtarbeitsverträgen oder im Vertrag des einzelnen Angestellten zu regeln.
Ein Anspruch auf Abgeltung der von den Kantonen definierten Feiertage ergibt sich laut Bundesgericht auch nicht aus internationalen Vereinbarungen. Es widerspricht mit dieser Auffassung der Genfer Justiz, die ein solches Recht aus dem UNO-Pakt I ableiten wollte. (Urteil 4A_54/2010 vom 4.5.2010; BGE-Publikation)
SDA/mt
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