Basels Datenschutz wird EU-konformKanton muss besser informieren, wenn er überwacht
Die Rechte der Baslerinnen und Basler sollen gestärkt werden, wenn es um ihre Personendaten geht. Der Entwurf zur Anpassung des kantonalen Datenschutzgesetzes liegt vor.

Die Schweiz hat sich im Rahmen des Schengen/Dublin-Abkommens dazu verpflichtet, ihr Datenschutzgesetz der EU-Gesetzgebung anzupassen. Darunter fällt auch die Konvention zum Schutz des Menschen bei der Bearbeitung personenbezogener Daten aus dem Jahr 1981, die aufgrund der raschen technologischen Weiterentwicklung aktualisiert wurde. Nach der Totalrevision des Datenschutzgesetzes auf Bundesebene kommt nun auch Basel-Stadt seiner Verpflichtung nach, die kantonale Gesetzgebung der EU-Konvention entsprechend anzupassen. Die Regierung hat dem Grossen Rat deshalb kürzlich einen Revisionsvorschlag unterbreitet.
Was bedeutet die Anpassung für die Baslerinnen und Basler? Dem Datenschützer Beat Rudin zufolge handelt es sich nicht um eine «Neuerfindung des Datenschutzes, sondern um die Modernisierung wichtiger Finessen». Als Datenschutzbeauftragter von Basel-Stadt hat er gegenüber der Verwaltung eine Beratungs- und Kontrollfunktion. So begleitet er die Verwaltung bei ihrer Arbeit in datenschutzrechtlichen Fragen und prüft zugleich, ob sie diese rechtskonform ausführt. Rudin sieht im Revisionsvorschlag vor allem eine Stärkung der Transparenz und des präventiven Datenschutzes.
Schwerpunkt auf präventivem Datenschutz
Was bedeutet das konkret? «Die Bürgerinnen und Bürger sollen das Recht haben, besser darüber informiert zu werden, was der Staat mit ihren Personendaten macht», erklärt Rudin. Künftig soll ein öffentliches Organ des Kantons dazu verpflichtet sein, eine Person zu informieren, wenn Daten, die sie betreffen, beschafft werden. Gemäss geltendem Recht muss die Beschaffung von Daten für die betroffene Person bloss «erkennbar» sein.
Die vorgesehene Änderung soll nicht nur gelten, wenn ein Amt die Daten direkt bei der betroffenen Person beschafft, sondern auch, wenn es die Daten von Dritten bezieht. So muss beispielsweise die Polizei eine Person informieren, wenn sie bei der Sozialhilfe Daten zu dieser Person holt. Das Gesetz regelt überdies, welche Angaben der betroffenen Person zu übermitteln sind.
Die Revision legt zudem einen Schwerpunkt auf den präventiven Datenschutz. Dabei ist ein Gestaltungsprinzip für neue technische Systeme zentral. Wenn etwa ein Haus gebaut wird, muss vor dem Baustart geprüft werden, ob die Stützen der Wände und das Dach stabil sind. Die Sicherheit der Bewohner ist dadurch besser gewährleistet, als wenn die Prüfung erst nach ihrem Einzug durchgeführt würde. Die vorgängige Sicherheitskontrolle verringert den nachträglichen Anpassungs- und Kostenaufwand, weil nach dem Bau nur allfällige Details geändert und nicht die Grundstruktur abgerissen und erneuert werden muss.
Datenschutzverletzungen im Voraus entgegenwirken
Ähnlich verhalten sich die Sicherheitsvorkehrungen bei technischen Systemen. Die Tracing-Applikation Swiss Covid wurde so programmiert, dass alle Daten, die das Mobiltelefon über andere App-Nutzerinnen erfasst, ausschliesslich lokal auf dem Handy ihrer Besitzer liegen und nicht an einem zentralen Ort gespeichert werden.
Die Identität einer Person wird erst verifizierbar, wenn zurückverfolgt werden muss, wer sich in der Nähe einer positiv getesteten Person aufgehalten und möglicherweise angesteckt hat. Wenn ein System bereits zu Beginn seiner Erstellung datenschutzrelevante Schutzmechanismen berücksichtigt, wird von «privacy by design» gesprochen. «Heute ist es zentral, die Stärkung des Rechts bereits bei der Technikgestaltung mitzudenken und dadurch möglichen Datenschutzverletzungen im Voraus entgegenzuwirken», fasst Rudin zusammen.
Der Revisionsvorschlag fordert auch, dass Datenschutzverletzungen künftig dem Datenschützer und allenfalls der betroffenen Person gemeldet werden müssen. Wenn sich etwa Unbefugte Zutritt zu Daten einer Person verschaffen, hat die betroffene Person nicht nur das Recht, davon zu wissen, sondern muss vom verantwortlichen Amt aktiv darüber aufgeklärt werden, wenn die Gefahr beispielsweise durch die Änderung eines Passworts abgewehrt werden kann.
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