«In der Schweiz gilt der Schutz des guten Glaubens»
Ist der Handel mit Nazi-Raubkunst in der Schweiz strafbar – oder sind die Ansprüche der Erben verjährt? Rechtsexperte Alexander Jolles über den Bilderfund in München.
Ein Schweizer Kunsthändler hat offenbar Werke von Cornelius Gurlitt erstanden. Könnte er juristisch belangt werden? Vorerst wäre abzuklären, welche Kunstwerke der Händler erworben hat. Ausserdem muss man hier auf einen wichtigen Unterschied zwischen dem Handel mit entarteter Kunst und jenem mit konfiszierter Kunst aus jüdischen Händen (Raubkunst) hinweisen. Entartete Kunst stammt in den allermeisten Fällen aus Museen, die in Staatsbesitz waren. Man muss hier also differenzieren, welche Bilder aus staatlichen Beständen entarteter Kunst stammen und welche Raubkunst im eigentlichen Sinn sind. Nur letztere sind von Nachkommen der enteigneten privaten Eigentümer allenfalls rückforderbar.