Frist verlängertGrenzgänger müssen nicht zwingend zurück in die Schweiz
Aufschub für Angestellte aus dem Elsass und Südbaden, die zu Hause arbeiten: Für sie gilt auch im Juli die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung.

Arbeitnehmende, die von den schweizerischen Sozialversicherungen profitieren wollen, müssen hier auch tatsächlich arbeiten. Homeoffice ist nur bedingt erlaubt. Die Europäische Union schreibt vor, dass Grenzgänger, die mehr als 25 Prozent ihres Pensums in den eigenen vier Wänden bewältigen, nicht bei der Ausgleichskasse in der Schweiz, sondern beim ausländischen Sozialversicherungsträger in ihrem Wohnland versichert sein müssen. Für AHV und BVG ist dann nicht mehr die Schweiz zuständig, sondern das Wohnland.