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Gemeingefährlicher Straftäter darf nicht verwahrt werden

Bei einem jungen Straftäter lasse sich die nachträgliche Verwahrung als «ultima ratio» nur vertreten, wenn ein Behandlungserfolg innert fünf Jahren unwahrscheinlich sei, befindet das Bundesgericht.

Als gemeingefährlich eingestuft

Verwahrung als «ultima ratio»

SDA/amu