
Blicken wir kurz zurück: Am 19. November 2020 hat der Landrat des Kantons Basel-Landschaft einstimmig ein neues Dekret über die Betriebsstandorte des Kantonsspitals Baselland (KSBL) beschlossen. Der Betriebsstandort Laufen wurde darin per Ende 2020 aufgehoben.
Dagegen erhoben Exponentinnen und Exponenten des Vereins Pro Spital Laufen in der Folge eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mitte Januar dieses Jahres hat das Kantonsgericht die Beschwerde gegen die Schliessung des Spitalstandortes Laufen abgewiesen. Seit einiger Zeit liegt auch das schriftliche Urteil dazu vor.
Wie ist nun die grosse Empörung einzuordnen (lesen Sie dazu: «Laufner Gesundheitszentrum auf unabsehbare Zeit blockiert»), mit welcher der Verein Pro Spital Laufen das Gerichtsurteil kritisiert und den geplanten neuen Standort des ambulanten Gesundheitszentrums im Laufner Birs-Center mit Beschwerden zu torpedieren versucht?
Wie lange ist «dauernd»?
Aus rechtlicher Sicht hat der Ausgang des Gerichtsverfahrens alles andere als überrascht. Konkret ging es um § 45 des Laufentalvertrags; dieser besagt, dass der Bestand des Spitals mit Grundversorgung für Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie, Geburtshilfe und Notfallstation dauernd gewährleistet bleibt.
Doch wie lange ist «dauernd»? Dieser Begriff bedarf der Auslegung, denn unsere Rechtsordnung kennt keine ewigen Rechte. Das Kantonsgericht hat nun klar festgehalten, dass die Aufrechterhaltung des Spitalstandorts Laufen zu einem Konflikt mit der Spitalplanung beziehungsweise der zwischenzeitlich erlassenen Spitalliste führen würde. Sie wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer bedarfsgerechten Versorgungsplanung sowie den entsprechenden übergeordneten Zielen klar nicht vereinbar.
Demzufolge ist der Beschluss des Landrats, den Betriebsstandort Laufen des KSBL per 31. Dezember 2020 aufzuheben und an dessen Stelle den Betrieb eines regionalen ambulanten Gesundheitszentrums sicherzustellen, mit § 45 des Laufentalvertrags durchaus vereinbar.
Völlig unverständlich
Gestützt wird diese Feststellung mit dem Grundsatz im Vertragsrecht, wonach sich Bestimmungen an die veränderten Verhältnisse im Zeitablauf anzupassen haben. Und dass sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen generell und im Spitalbereich ganz speziell in dieser Zeitspanne sehr wesentlich verändert haben, ist hinlänglich bekannt.
Vollkommen unverständlich sind deshalb die Empörung und die Kritik gegen das Gerichtsurteil durch den Verein Pro Spital Laufen. Noch weniger Verständnis habe ich für die Ankündigung dieses Vereins, die weggefallenen stationären Spitalleistungen weiter einzufordern.
Auch Einsprachen gegen das geplante ambulante Gesundheitszentrum sind in diesem Gesamtkontext äusserst kontraproduktiv, werden dadurch doch sinnvolle und zukunftsweisende Schritte zur Weiterentwicklung der regionalen Gesundheitsversorgung im Laufental behindert und verzögert. Der Verein Pro Spital Laufen erweist der Laufentaler Bevölkerung einen Bärendienst.

Urs Roth, Gesundheitsökonom, Landrat SP, Niederdorf
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Standortstreit ums Spital Laufen – Die Empörung des Vereins Pro Spital ist unverständlich
Pro Spital Laufen behindert mit seiner Opposition die Gesundheitsversorgung im Laufental. Ein Gastbeitrag.