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Die Schweiz kämpft vor dem EU-Gerichtshof

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Volkszorn schon im Jahr zuvor: Im November 2004 wehrten sich rund 3000 Demonstranten des Verbundes «Flugschneise Süd – Nein» auf dem Bundesplatz in Bern gegen das Luftfahrtregime für den Flughafen.
Fünf Verhandlungsrunden und Kompromisse auf beiden Seiten: Der Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz ist unterzeichnet. Doris Leuthard und Peter Ramsauer tauschen in Bern die Dokumente aus. (4. September 2012)
Durchbruch im Fluglärmstreit: Deutschland und die Schweiz einigen sich auf einen Staatsvertrag. Beide Länder nehmen Kompromisse hin. Die Schweiz muss mehr Fluglärm über eigenem Gebiet hinnehmen. Im Gegenzug verzichtet Deutschland auf die Festlegung einer zahlenmässigen Begrenzung für Anflüge auf den Flughafen Zürich über deutsches Gebiet. Im Bild: Ein Flugzeug über Kloten. (2. Juli 2012)

Bei der Verhandlung stützte sich die Schweiz auf insgesamt sechs Argumente. Gemäss dem Sitzungsprotokoll berief sich der Anwalt der Eidgenossenschaft unter anderem auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz, das Europäische Gericht (EuG), in ihrem Urteil den Sachverhalt generell falsch dargestellt habe.

Nach Ansicht der Schweiz hätte das EuG die Vereinbarkeit des deutschen Vorgehens mit den Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit und der Verhältnismässigkeit prüfen müssen. «Dann hätte das EuG unweigerlich zum Schluss kommen müssen, dass diese Massnahmen unverhältnismässig sind.»

Die Swiss wird diskriminiert

Das Flugverbot in den Randstunden ist nach Ansicht der Schweiz zudem diskriminierend für die Fluggesellschaft Swiss. Diese werde als Hauptnutzerin des Flughafens Zürich gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt. Das EuG erkannte diese Benachteiligung bei ihrem Urteil im Jahr 2010 jedoch nicht an.

Die deutsche Verordnung sei keineswegs ein Flugverbot, sondern fordere lediglich eine Änderung der Flugwege, damit das deutsche Gebiet in Grenznähe nicht in geringer Höhe überflogen werde, entschied das Gericht damals.

Richter wollten Präzedenzfall sehen

Der Anwalt der Eidgenossenschaft argumentierte in der heutigen Verhandlung weiter, dass es «weniger einschneidende Massnahmen» gebe als ein Flugverbot. Als Alternative hatte die Schweiz bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Lärmkontingent vorgeschlagen, wie es am Flughafen Frankfurt am Main seit 2002 angewendet wird.

Die EU-Richter kritisierten aber in ihrem erstinstanzlichen Urteil, dass die Schweiz keinen Präzedenzfall angeführt habe, in dem ein Lärmkontingent in dieser Art funktionieren würde. Die deutsche Seite wiederum betonte, dass die blosse Erwähnung eines für den Flughafen Frankfurt geltenden Lärmkontingentes nicht ausreiche, um zu beweisen, dass dieses auch in Zürich funktionieren würde.

Urteil in einigen Monaten

Ob die Schweiz mit ihrer Argumentation beim EuGH erfolgreich ist, wird sich erst in etwa drei bis sechs Monaten zeigen. Dann soll das Urteil gefällt werden. Es ist die letzte juristische Instanz, welche die Schweiz in dieser Sache anrufen kann.

Streitpunkt ist die Verordnung, die vor neun Jahren einseitig von Deutschland in Kraft gesetzt und später von der EU-Kommission bestätigt wurde. Sie verbietet Anflüge über deutsches Gebiet in den Randstunden und sorgt wegen der Ausweich-Flugrouten über Schweizer Gebiet bei vielen Anwohnern für zusätzlichen Lärm.

SDA/fko/rbi