Urteil zu Gesuch an BAGBundesverwaltungsgericht weist Beschwerde gegen Maskenpflicht im ÖV ab
Die Covid-19-Verordnung als solche könne nicht angefochten werden, begründet das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil.

Das Bundesamt für Gesundheit ist zu Recht nicht auf ein Gesuch von 396 Privatpersonen eingetreten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Beschwerdeführer verlangten eine Feststellung, dass sie in öffentlichen Verkehrsmitteln keine Maske zu tragen brauchen. Die zu Grunde liegende Verordnung kann als solche jedoch nicht angefochten werden, sondern nur ein konkreter Einzelfall.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) trat auf das Gesuch der fast 400 Personen im August vergangenen Jahres nicht ein. Gegen diesen Entscheid reichten die Privatpersonen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Sie argumentierten, die vom Bundesrat in der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» festgelegte Maskentragpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln verletze ihr verfassungsmässig geschütztes Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Das BAG müsse deshalb ihr Gesuch inhaltlich prüfen und die Rechtsfrage klären.
Dies sei nicht so, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Der Grund dafür ist, dass es sich bei der besagten Verordnung um so genannte generell-abstrakte Normen handelt, die als solche nicht angefochten werden können.
Nur Einzelfälle überprüfbar
Weder Verfassung noch Bundesgesetze sehen laut Bundesverwaltungsgericht vor, dass diese Regeln darauf hin überprüft werden können, ob sie mit höherrangigem Recht übereinstimmen. Vielmehr könne eine bundesrätliche Verordnung nur bei einem konkreten Anwendungsfall gerichtlich überprüft werden.
Die Beschwerdeführer hätten keinerlei auf sie persönlich bezogenen, individuellen Gründe für eine Entbindung von der Maskenpflicht vorgebracht. Sie stellten lediglich den Nutzen des Maskentragens in Frage.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil C-5074/2020 vom 25.5.2021)
SDA/ij
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