Baselbieter Gesetz wird angepasstMünchenstein erhält Recht
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gemeinde Münchenstein und einer Einzelperson in zwei wesentlichen Punkten gutgeheissen. Das Baselbieter Gesetz zur Mehrwertabgabe bei Ein- und Umzonungen wird angepasst.

Das Bundesgericht hat zwei Absätze im basellandschaftlichen Gesetz zur Mehrwertabgabe bei Ein- und Umzonungen gestrichen. Sie sind nicht mit übergeordnetem Gesetz vereinbar. Die Bestimmungen betreffen den auf 50'000 Franken angesetzten Freibetrag und die Einschränkung für Gemeinden, nur bei Einzonungen eine Mehrwertabgabe erheben zu dürfen.
Das Bundesgericht hat in dem am Freitag veröffentlichten Leiturteil die Beschwerde der Gemeinde Münchenstein und einer Einzelperson in zwei wesentlichen Punkten gutgeheissen. Darüber hinaus hat es die Beschwerde abgewiesen.
Das Gesetz über die Abgeltung von so genannten Planungsmehrwerten trat am 1. Mai 2019 in Kraft. Es sah unter anderem vor, dass bei einer Einzonung eine Abgabe von 20 Prozent für den Mehrwert des Bodens verlangt werden darf. Das Erheben von weitergehenden Mehrwertabgaben durch die Gemeinden wurde ausdrücklich verboten.
Sollte Land beispielsweise durch einen Quartierplan an Wert gewinnen, wurde den Gemeinden lediglich zugestanden, einen Infrastrukturbeitrag zu vereinbaren – in Form einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung.
Das Bundesgericht gibt der Gemeinde Münchenstein recht, wonach bei der gewünschten Verdichtung nach Innen zukünftig besonders bei Quartierplanungen Mehrwerte geschaffen würden. Würden diese nicht, wie die Einzonungen, einer Mehrwertabgabe unterliegen, werde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen. Deshalb hat das Bundesgericht den Absatz gestrichen.
Möglichst gleiche Behandlung
Ebenso ist es mit der Freigrenze bei einem Mehrwert von weniger als 50'000 Franken verfahren. Das Bundesgericht zeigt in seinen Erwägungen den Grundgedanken der Freigrenze auf. Ziel davon sei, eine Gemeinde nicht ein Verfahren für die Erhebung einer Einnahme führen zu lassen, die den dafür notwendigen Aufwand nicht deckt.
Dieser Ansatz stehe jedoch in einem Spannungsverhältnis mit dem Gebot der Gleichbehandlung. Und je höher die Freigrenze sei, um so mehr zeige sich die dahinter steckende Problematik. Betrage die Freigrenze beispielsweise 20'000 Franken und der Satz der Mehrwertabgabe 20 Prozent, schulde ein Grundeigentümer 4000 Franken. Bei einem Mehrwert von 19'000 Franken hingegen nichts.
Liege die Freigrenze jedoch bei 50'000 Franken, betrage die Abgabe 10'000 Franken. Nichts abgeben muss ein Grundeigentümer bei einem Mehrwert von 49'000 Franken. Das Bundesgericht hat deshalb die zulässige Freigrenze bei einem Richtwert von 30'000 Franken festgesetzt. Höher liegende Freigrenzen bedürfen laut Bundesgericht einer besonderen Rechtfertigung.
Mehrwertabgaben sieht das Bundesrecht schon seit 1979 vor. Seit 2014 ist ein revidiertes Bundes-Raumplanungsgesetz mit Vorgaben für eine Mehrwertabgabe in Kraft, das die Kantone bis 2019 umsetzen mussten.
In einer ersten Version dieses Artikels stand, bei der Einzelperson handle es sich um Läckerli-Huus-Besitzerin Miriam Blocher. Das ist falsch und wurde korrigiert.
SDA/kha
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