Beistandschaft? Nur wenn nötig
Eine Beistandschaft gibt es nur, wenn eine schutzbedürftige Person die nötige Hilfe nicht anderweitig bekommen kann.

Der Schutz und das Selbstbestimmungsrecht von hilfsbedürftigen Personen stehen im 2013 inkraft getretenen Erwachsenenschutzrecht im Vordergrund. Behördliche Massnahmen, wie eine Beistandschaft, kommen nur infrage, wenn die Unterstützung der betreffenden Person nicht auf andere Weise erbracht werden kann. Die Erwachsenschutzbehörde (Kesb) wird erst aktiv, wenn sie einen entsprechenden Antrag erhält oder eine Gefährdungsmeldung bei ihr eingeht.