Bedingte Freiheitsstrafe nach Schuss auf Widersacher
Ein Türke ist in Zusammenhang mit einer gewaltsamen Abrechnung mit einem Landsmann am Freitag vom Basler Strafgericht wegen versuchter schwerer Körperverletzung und anderen Delikten zu zwei Jahren bedingt verurteilt worden.
Der 36-Jährige hatte am 8. Mai 2010 um fünf Uhr morgens in der Haltingerstrasse in Basel auf einen 29-jährigen Landsmann geschossen und diesen am Unterschenkel verletzt. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrem Plädoyer an der Anklage wegen versuchten Mordes fest und forderte eine Freiheitsstrafe von acht Jahren.
Die Verteidigung hatte eine Notwehrsituation geltend gemacht und auf Freispruch plädiert. Der Schütze habe die Waffe als Abschreckungsmittel zur Hand genommen und erst geschossen, als der Widersacher ihn unmittelbar angegriffen habe.
Das Gericht befand jedoch, dass der Beschuldigte den Angriff des Gegners gebilligt habe, indem er sich auf die Auseinandersetzung mit ihm eingelassen habe. Zu Gunsten des Beschuldigten ging das Gericht im Gegensatz zur Anklage davon aus, dass er nicht in Tötungsabsicht geschossen hatte. Es gebe keine Indizien wie etwa Hinweise auf Todesdrohungen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte den Gegner habe töten wollen.
Aus der Sicht des Staatsanwalts hatte der Beschuldigte mit dem Schuss auf die Beine eine tödliche Verletzung durch einen direkten Treffer oder einen Querschläger in Kauf genommen. Die Mordqualifikation hatte die Anklage damit begründet, dass der Beschuldigte seine verletzte Ehre wiederherstellen wollte, nachdem er vernommen hatte, dass der frühere Freund schlecht über ihn und seine Familie geredet hatte.
Der Gerichtspräsident betonte in der mündlichen Urteilsbegründung, es könne nicht geduldet werden, dass Auseinandersetzungen mit Schusswaffen geführt würden, und es dem Zufall zu verdanken sei, dass der Schuss keine bleibende Schädigung zur Folge gehabt habe. Der Beschuldigte hatte sich kurz nach dem Schuss bei der Polizei gemeldet und wurde im Juli 2010 gegen Kaution und Hinterlegung der Papiere aus der Untersuchungshaft entlassen. Dem Geschädigten sprach das Gericht neben Schadenersatz eine Genugtuung von 5000 Franken zu.
SDA/jg
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